Kurz erklärtTVöD – was steht drin?
Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge: Was für Bund und Kommunen gilt, regelt der TVöD. Dahinter verbirgt sich ein Konstrukt aus mehreren Tarifverträgen.
Auf einen Blick:
1. Arbeitszeit
2. Urlaub
3. Entgelt
Der TVöD wird in der Öffentlichkeit mitunter als ein Tarifvertrag wahrgenommen. Formal handelt es sich jedoch um ein Bündel aus verschiedenen, eigenständigen Tarifverträgen, die sich stark ähneln.
Die zwei zentralen: der TVöD für die Beschäftigten des Bundes (TVöD Bund) und der TVöD für die Beschäftigten im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD VKA). Sie umfassen einen Allgemeinen Teil (AT), der die zentralen Arbeitsbedingungen regelt.
Hinzu kommen die sogenannten Besonderen Teile (BT), die als eigenständige Tarifverträge für bestimmte Bereiche innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten, unter anderem für die Verwaltung (TVöD BT-V), Krankenhäuser (TVöD BT-K) sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD BT-B)
Die folgenden Angaben gelten, sofern nicht anders angegeben, für alle Beschäftigten, die unter den Allgemeinen Teil und einen der Besonderen Teile des TVöD fallen.
1. Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD BT-K (außer Baden-Württemberg) haben eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden, Ärzt*innen von 40 Stunden.
Diese Vereinbarung haben die Gewerkschaften zum 31. Dezember 2024 gekündigt, sie sind Gegenstand der Tarifrunde Bund und Kommunen 2025. Neuregelungen gelten voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2025 – es sei denn, die Tarifparteien vereinbaren einen späteren Zeitpunkt und setzen für einen Übergangszeitraum die bisherige, gekündigte Regelung wieder in Kraft.
2. Urlaub
Beschäftigte erhalten bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.
Diese Vereinbarung haben die Gewerkschaften zum 31. Dezember 2024 gekündigt, sie sind Gegenstand der Tarifrunde Bund und Kommunen 2025. Neuregelungen gelten voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2025 – es sei denn, die Tarifparteien vereinbaren einen späteren Zeitpunkt und setzen für einen Übergangszeitraum die bisherige, gekündigte Regelung wieder in Kraft.
3. Entgelt
Die aktuellen Entgelttabellen veröffentlicht der dbb beamtenbund und tarifunion.
4. Zeitzuschläge
Basis der Zeitzuschläge ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe der Beschäftigten.
- Für Sonntagsarbeit: 25 Prozent
- Für die Arbeit an Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 21 Uhr: 20 Prozent (Soweit nicht im Rahmen von Schicht- und Wechselschicht anfallend. In kommunalen Krankenhäusern auch bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.)
- Für Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr: 20 Prozent
- Für Arbeit am 24. und 31. Dezember (ab 6 Uhr): 35 Prozent
- Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent
- Für Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich: 35 Prozent
- Überstundenzuschläge: 30 Prozent (Entgeltgruppe 1 bis 9b); 15 Prozent (Entgeltgruppe 9c bis 15)
Diese Vereinbarung haben die Gewerkschaften zum 31. Dezember 2024 gekündigt, sie sind Gegenstand der Tarifrunde Bund und Kommunen 2025. Neuregelungen gelten voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar 2025 – es sei denn, die Tarifparteien vereinbaren einen späteren Zeitpunkt und setzen für einen Übergangszeitraum die bisherige, gekündigte Regelung wieder in Kraft
5. Erschwerniszuschläge
Für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, zahlen die Arbeitgebenden unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Erschwerniszuschläge (TVöD § 19). Zum Beispiel bei besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitze oder mit starker Schmutz-, Staub- oder Strahlenbelastung.
Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt zwischen 5 und 15 Prozent. Grundlage ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
Im Bereich der VKA besteht die Option, mit dem jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) die Voraussetzungen und die Höhe der Zuschläge durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag zu vereinbaren. Wo dies nicht geschieht, gelten die bisherigen Regelungen teilweise dynamisiert bis zu einer neuen Vereinbarung fort.
6. Jubiläumsgeld
Beschäftigte erhalten folgende Jubiläumsgelder:
- 350 Euro nach 25 Jahren
- 500 Euro nach 40 Jahren
7. Jahressonderzahlung
Was die Jahressonderzahlung betrifft, bestehen Unterschiede zwischen TVöD Bund und TVöD VKA.
TVöD Bund. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:
- 90 Prozent (EG 1 bis 8)
- 80 Prozent (EG 9a bis 12)
- 60 Prozent (13 bis 15)
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
TVöD VKA. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:
- 84,51 Prozent (EG 1 bis 8)
- 70,28 Prozent (EG 9a bis 12)
- 51,78 Prozent (EG 13 bis 15)
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
Redaktion: cdi