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Nur ein Symbolbild: Thomas Hansen heißt eigentlich anders und sieht entsprechend auch anders aus; er möchte anonym bleiben. Seine Erfahrungen mit der Remonstrationspflicht teilt er dennoch. Foto: Colourbox
Remonstrationspflicht Zu viele Schüler*innen im Werkraum – Lehrer schildert Beispiel für Remonstration
Grundsätzlich sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Weisungen ausführen. Doch was ist, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung haben? Dann greift die Remonstrationspflicht.
Eigentlich dürfen höchstens 16 Schülerinnen und Schüler im Werkraum sein – das geben die gesetzlichen Bestimmungen vor. Maßgeblich sind die Raumgröße und die Werkzeuge, mit denen die Jugendlichen der zehnten Klasse arbeiten sollen, darunter Hämmer und Sägen. Doch Thomas Hansen steht in der ersten Stunde nach den Sommerferien 26 jungen Menschen gegenüber, die er im Fach Arbeitslehre unterrichten soll. „So ging es nicht, weil ich ihre Sicherheit nicht gewährleisten konnte.“
Thomas Hansen ist verbeamteter Lehrer, heißt eigentlich anders und hat vor einigen Jahren remonstriert. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, den das Beamtenrecht für Fälle vorsieht, in denen rechtliche Bedenken gegen Weisungen der Vorgesetzten bestehen. „Die Remonstration war für mich unangenehm, weil ich mich gegen die Schulleitung stellen musste, für deren Ideen und Konzepte ich eigentlich schwärme“, sagt Hansen, der aus diesem Grund anonym bleiben möchte. „Doch sie war in meiner Situation das einzig Richtige.“
Remonstrationspflicht schützt vor Disziplinarmaßnahmen
Doch der Reihe nach. Grundsätzlich sind Beamt*innen verpflichtet, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Gleichzeitig tragen sie die volle persönliche Verantwortung für dienstliche Handlungen. Daraus resultiert – sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung bestehen – ein Dilemma: Auf der einen Seite müssen sie Weisungen ausführen, auf der anderen Seite drohen gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen, wenn eine Weisung nicht rechtens ist.
Um dieses Dilemma aufzulösen, gibt es im Beamtenrecht die Remonstrationspflicht. Im Bundesbeamtengesetz heißt es: „Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen“ (§ 63 BBG). Ein ähnlicher Passus findet sich im Beamtenstatusgesetz (§ 36 BeamtStG), das für Landesbeamt*innen gilt. Die Remonstrationspflicht greift bereits, wenn der Verdacht besteht, dass eine Handlung möglicherweise rechtswidrig ist. Beamt*innen, die remonstrieren, werden in der Regel nach erneuter Bestätigung der Anordnung von der persönlichen Verantwortung befreit.
Für Thomas Hansen steht außer Frage, dass sich an der zu hohen Schülerzahl etwas ändern muss. „Wenn etwas passiert wäre, wäre das schlimmstenfalls mein berufliches Ende gewesen“, sagt er. Viel schlimmer noch: „Hätte sich ein Schüler verletzt, wäre er womöglich für sein Leben gezeichnet.“
Kollegin aus Gewerkschaft unterstützt
Hansen sucht unmittelbar nach der ersten Unterrichtsstunde das Gespräch mit der Schulleitung, um auf den Missstand aufmerksam zu machen. Er holt eine Kollegin ins Boot, die sich gewerkschaftlich engagiert. Sie unterstreicht:
Du bist verantwortlich, wenn etwas passiert! Und das geht verdammt schnell!
Eine Kollegin von Thomas Hansen
Wie schnell, das weiß der Lehrer aus der Unterrichtspraxis: „Einmal habe ich mich nur kurz zur Tafel gedreht und dann ist ein Schüler mal eben in den Raum mit der Kreissäge geschlüpft“ – er habe zwar nichts gemacht und der Strom sei aus gewesen. „Aber das hätte auch ganz anders ausgehen können.“
Der Dialog mit der Schulleitung führt zu keinem Ergebnis, mit dem sich Hansen wohlfühlt. In den weiteren Stunden fokussiert er sich auf Werkzeugkunde. Doch das ist keine Lösung, denn Hansen muss auch das Curriculum erfüllen – und das schreibt eben vor, dass die Jugendlichen auch selbst mit Hammer und Säge arbeiten. Hinzu kommt: „Sie erwarten Praxis und sind von Theorie nur schwer zu begeistern.“
Mit Unterstützung seiner Kollegin setzt Hansen schließlich ein offizielles Remonstrationsschreiben auf, das er an die Schulleitung gibt. Diese legt ihm nahe, den Schritt zu überdenken. „Aber ich habe darauf bestanden, dass es bei der Remonstration bleibt, denn es ging um mein persönliches Risiko“ – ein gutes Gefühl habe er jedoch nicht gehabt. Denn die Schule erprobt zu diesem Zeitpunkt neue Lernkonzepte, die Personal binden, das ohnehin schon an allen Ecken und Enden fehlt. Als Folge der Remonstration stand im Raum, jemanden aus den besagten Projekten abzuziehen und für einen weiteren Arbeitslehre-Kurs einzusetzen. „Ich stand hinter den Projekten und wollte sie eigentlich nicht gefährden.“
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Seine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Anordnung darf der Lehrer nicht nach außen tragen. „Das war schwierig, weil die Eltern natürlich wissen wollten, warum wir nur Theorie machen und einige Jugendliche in der Bibliothek beaufsichtigt werden“ – letzteres diente als Übergangslösung.
Die Remonstration geht an das Schulamt. Nach eineinhalb Monaten bekommt Hansen die Rückmeldung: „Sie haben recht!“
Schule bekommt Referendar zugewiesen
Der Vorgang führt zu einer umfassenden Prüfung, die bestätigt, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Werkraum 16 definitiv nicht überschreiten darf. Eine weitere Folge: Die Schule bekommt einen Referendar zugewiesen, der ab sofort einen weiteren Kurs leitet. „Das war für alle Beteiligten sehr erfreulich“, resümiert der Lehrer.
Was Hansen allen anderen rät, die sich aus einem gegebenen Anlass mit der Remonstrationspflicht befassen müssen? Zunächst sei es wichtig, mit Kolleg*innen das Gespräch zu suchen, um sicherzugehen, ob wirklich ein Anlass vorliegt. „Dann würde ich immer den Dialog mit den Führungskräften suchen, möglicherweise lässt sich das Problem so aus dem Weg schaffen“ – wenn sich jedoch das Gegenteil abzeichnet, bleibe im eigenen Interesse nur noch die Remonstration. „Man sollte alles schriftlich festhalten und in der Kommunikation kurze Fristen setzen.“
Und mit Blick auf Fälle, die seinem eigenen ähneln, unterstreicht Hansen: „Man ist nicht der Schulpetzer, wenn es um die Sicherheit geht!“
Text: Christoph Dierking
FAQ zur Remonstrationspflicht: Eine Juristin gibt Antworten
Was ist die Remonstrationspflicht?
„Wenn Beamt*innen remonstrieren, geht es im Kern darum, dass sie Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung ihres oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten äußern und ihr insofern widersprechen“, sagt Emma Henschel, Juristin beim dbb und Expertin für Beamtenrecht.
Sobald solche Zweifel aufkommen, sind Beamt*innen sogar dazu verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber dem oder der unmittelbar Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
„Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern“, erklärt Henschel. „Man sollte sich also ruhig die Zeit nehmen, gründlich über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung nachzudenken. Sobald sich hieraus konkrete Bedenken ergeben, ist es jedoch an der Zeit, den Mund aufzumachen.“
Warum gibt es die Remonstrationspflicht?
Einerseits sind Beamt*innen verpflichtet, dienstliche Weisungen auszuführen (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG bzw. § 35 S. 2 BeamtStG). Anderseits tragen sie aber auch die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Heißt: Ist eine dienstliche Handlung nicht rechtmäßig, können im schlimmsten Fall disziplinar-, haftungs- oder gar strafrechtliche Konsequenzen drohen – auch, wenn weisungsgemäß gehandelt wurde.
„Das gilt allerdings nicht, wenn Beamt*innen zuvor der Remonstrationspflicht nachgekommen sind und die dienstliche Anordnung auch von der nächsthöheren Vorgesetztenebene bestätigt wurde“, erklärt Henschel. „Dann sind sie von der persönlichen Verantwortung freigestellt.“
Fazit: Die Remonstrationspflicht dient der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung von Beamt*innen bei rechtswidrigen Weisungen. „Gleichzeitig erfüllt sie eine weitere Funktion“, ergänzt Henschel. „Nämlich die der behördeninternen Selbstkontrolle.“
Wann besteht die Remonstrationspflicht?
Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn Beamt*innen eine Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansehen.
Wie ist der Ablauf einer Remonstration?
Die Remonstration lässt sich in mehrere Schritte unterteilen.
- Eine Führungskraft erteilt eine dienstliche Weisung, die eine untergeordnete Beamtin – nennen wir sie Lisa – ausführen muss.
- Lisa hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung. In diesem Moment greift für sie die Remonstrationspflicht.
- Die Beamtin wendet sich an ihren unmittelbaren Vorgesetzten, der die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Anordnung prüft. Es gibt zwei Möglichkeiten: Er bleibt bei seiner Anordnung oder bestätigt Lisas Sichtweise.
- In diesem Fall ist es so, dass der Vorgesetzte bei seiner Anordnung bleibt.
- Jetzt muss sich Lisa an ihre nächsthöhere Führungskraft wenden, die ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Weisung prüft. Wenn auch sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Weisung rechtmäßig ist, muss Lisa diese ausführen. Sollte sich jedoch im Nachhinein herausstellen, dass die daraus resultierende dienstliche Handlung tatsächlich rechtswidrig war, wäre Lisa von ihrer persönlichen Verantwortung befreit und könnte nicht mehr belangt werden. Verantwortlich wäre die Führungskraft, welche zuletzt die – in diesem Fall vermeintliche – Rechtmäßigkeit bestätigt hat.
„Zwar ist für die Remonstration keine Schriftform vorgeschrieben, sodass sie grundsätzlich auch mündlich erfolgen kann“, betont dbb-Juristin Henschel. Dennoch sei es aus Gründen der Nachweisbarkeit ratsam, alles schriftlich zu dokumentieren. „Nach dem Gesetz hat die Bestätigung der dienstlichen Weisung auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.“
Wo finde ich die gesetzlichen Bestimmungen zur Remonstrationspflicht?
Bundesbeamt*innen und finden den Passus zur Remonstrationspflicht in § 63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG); Landesbeamt*innen in § 36 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich der Remonstrationspflicht nicht nachkomme?
Beamt*innen, die nicht remonstriert haben und im Dienst eine rechtswidrige Handlung ausführen, tragen hierfür die volle persönliche Verantwortung – und müssen entsprechend die haftungs- oder disziplinarrechtlichen, gegebenenfalls sogar strafrechtlichen, Konsequenzen tragen.
Wo bekomme ich Unterstützung, wenn ich mir unsicher bin?
„Grundsätzlich ist es immer ratsam, mit Kolleg*innen in den Austausch zu gehen“, sagt Henschel. „Ein weitere Anlaufstelle sind die zuständigen Fachgewerkschaften.“