• Jahr > 2021, 28.10.2021, Einkommensrunde 2021, Ort > Europa > Deutschland > Hamburg, Prozentlauf
    Tarifvertrag? Verbeamtet? Welches Bundesland? All das sind Faktoren, aus denen sich die Höhe der Jahressonderzahlung ergibt. Foto: Anne Oschatz

Kurz erklärtJahressonderzahlung im öffentlichen Dienst – wer bekommt was?

Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Tarifvertrag, für Beamt*innen ist vor allem die Gebietskörperschaft ausschlaggebend. Der Überblick.

Es ist kompliziert. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie hoch die Jahressonderzahlung – umgangssprachlich: das Weihnachtsgeld beziehungsweise Urlaubsgeld – im öffentlichen Dienst ausfällt, gibt es nicht.

Für Arbeitnehmende sind der gültige Tarifvertrag sowie die Entgeltgruppe maßgeblich. Für Beamtinnen und Beamte spielt vor allem eine Rolle, für welche Gebietskörperschaft sie ihren Dienst ausüben; also für den Bund oder welches Bundesland, denn alle Länder haben jeweils eigene Besoldungsgesetze. Hinzu kommen weitere Faktoren, etwa die Besoldungsgruppe und gegebenenfalls die Zahl der Kinder.

Für die Auszahlung der Jahressonderzahlung haben sich für den Beamtenbereich verschiedene Modi etabliert. Entweder erfolgt die Auszahlung zum Ende des Jahres – oder sie wurde bereits in die Grundbesoldung eingerechnet und geht mit den monatlichen Bezügen anteilig an die Bediensteten.

So viel zum Grundsätzlichen – nachfolgend hat #staatklar alle individuellen Regeln zur Jahressonderzahlung zusammengetragen.

Für Tarifbeschäftigte: Sonderzahlungen nach Tarifverträgen

TVöD Bund

Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 90 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 80 Prozent (EG 9a bis 12)
  • 60 Prozent (13 bis 15)

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter § 20 (Bund).

Auszubildende beim Bund erhalten 90 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung. In der Pflege dient das monatliche Entgelt, das Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlt wird, als Bemessungsgrundlage.

TVöD VKA (Kommunen)

Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 84,51 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 70,28 Prozent (EG 9a bis 12)
  • 51,78 Prozent (EG 13 bis 15)

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter § 20 (VKA).

Auszubildende bei den Kommunen erhalten 90 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung. Im Bereich der Pflege dient das monatliche Entgelt, das Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober gezahlt wird, als Bemessungsgrundlage.

TV-L (Länder)

Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 87,43 Prozent (EG 1 bis 4)
  • 88,14 Prozent (EG 5 bis 8)
  • 74,35 Prozent (EG 9a bis 11)
  • 46,47 Prozent (EG 12 und 13)
  • 32,53 Prozent (EG 14 und 15)

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter § 20.

Auszubildende erhalten 95 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung.

TV-H (Hessen)

Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten ab 2025 folgende Prozentsätze:

  • 90 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 60 Prozent (EG 9a bis 16)

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

Für Beamt*innen: Sonderzahlungen nach Gebietskörperschaften

Bund

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.  

Baden-Württemberg

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen. 

Bayern

Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 70 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge (bis Besoldungsgruppe A 11)
  • 65 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge (alle übrigen Besoldungsgruppen)

Alle Beamt*innen bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 8,33 Euro brutto pro Monat.

Dazu gibt es ggf. 84,29 Prozent des Familienzuschlags. Pro Kind kommt ein Sonderbetrag von 2,13 Euro monatlich hinzu.

Anwärter*innen erhalten 70 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge und zusätzlich 8,33 brutto pro Monat.

Berlin

Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:

  • 1.550 Euro (A 5 bis A 9)
  • 900 Euro (alle übrigen Besoldungsgruppen)

Beamt*innen im Vorbereitungsdienst bekommen 500 Euro brutto und alle Beamt*innen mit kindergeldberechtigten Kindern zusätzlich 50 Euro pro Kind.

Brandenburg

Die Jahressonderzahlung ist in die monatlichen Bezüge integriert. Beamtinnen und Beamte erhalten monatlich 21 Euro, Anwärter*innen zehn Euro.

Bremen

Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:

  • 1.500 Euro (A 5 und A 6)
  • 1.200 Euro (A 7 und A 8)
  • 900 Euro (Besoldungsgruppe A 9)
  • 710 Euro (A 10 und A 11)

Für jedes Kind gibt es einen Sonderbetrag von 305,56 Euro.

Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von

  • 840 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgebracht ist,
  • 710 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ausgebracht ist.

Hamburg

Alle Beamt*innen erhalten 20 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge.

Hessen

Die Sonderzahlung ist mit fünf Prozent anteilig in die monatlichen Bezüge integriert, das gilt auch für Anwärter*innen.

Zusätzlich gibt es für jedes Kind monatlich 2,13 Euro.

Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 166,17 Euro. Die Auszahlung erfolgt mit den Julibezügen.

Mecklenburg-Vorpommern

Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 38,001 Prozent der monatlichen Dienstbezüge (A 1 bis A 9 sowie Anwärter*innen)
  • 33,300 Prozent der monatlichen Dienstbezüge (A 10 und A 12)
  • 29,382 Prozent der monatlichen Dienstbezüge (alle übrigen Besoldungsgruppen)

Für Kinder kommt jeweils ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro brutto dazu.

Niedersachsen

Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:

  • 1.200 Euro (A5 bis A8)
  • 500 Euro (alle übrigen Besoldungsgruppen)

Anwärter*innen erhalten 250 Euro.

Für das erste und zweite Kind gibt es zusätzlich einen Sonderbetrag von 250 Euro, für jedes weitere Kind 500 Euro. 2024 erfolgt eine Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro für das erste und zweite Kind.

Nordrhein-Westfalen

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.

Rheinland-Pfalz

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.

Saarland

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.

Sachsen

Für besoldungsrechtliche Personen ist die Sonderzahlung anteilig in die monatlichen Bezüge integriert. Sie entspricht 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt und bestimmten Zulagen.

Sachsen-Anhalt

Für die Besoldungsgruppen gilt:

  • Drei Prozent des Grundgehalts, mindestens jedoch 600 Euro (Besoldungsgruppe A 4 bis A 8);
  • Drei Prozent des Grundgehalts, mindestens 400 Euro (alle übrigen Besoldungsgruppen)

Für jedes kommt ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro dazu.

Anwärter*innen erhalten drei Prozent des Grundgehalts, mindestens jedoch 200 Euro.

Schleswig-Holstein

Die Besoldungsgruppen bis A 10 erhalten 660 Euro.

Beamt*innen im Vorbereitungsdienst erhalten 330 Euro.

Pro Kind gibt es einen Sonderbetrag von 400 Euro sowie 2024 einmalig 250 Euro pro Kind.

Thüringen

Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.